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 Die Sicherheit kann der Bauunternehmer durch eine Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers leisten; er kann dem Bauherrn aber auch anbieten, dass dieser die Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 5 % des vereinbarten Preises einbehält, also schlicht nicht zahlt. Wird der ursprünglich vereinbarte Preis später um mehr als 10 % erhöht, weil zusätzliche Bauleistungen vereinbart werden, muss dem Bauherrn bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit, und zwar wieder 5 % der Preiserhöhung, geleistet werden.
Interessant ist noch Abs. 4 des § 650 m BGB: danach sind Vereinbarungen unwirksam, die den Verbraucher-Bauherrn zu einer Sicherheitsleistung für den vereinbarten Preis gegenüber dem Unternehmer verpflichten, wenn im Vertrag Abschlagszahlungen, also Raten je nach Baufortschritt, vereinbart sind oder vom Unternehmer verlangt werden, auch wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurden (das erlaubt § 632 a BGB). Natürlich hat auch ein Unternehmer ein Interesse daran, dass er für seine Leistung bezahlt wird, so dass sich in manchen Bauverträgen Regelungen finden,
..IHR GUTES RECHT
wonach der Bauherr seinerseits eine Bürgschaft über den Gesamtpreis vorlegen soll. Das ist aber dann unwirksam, wenn Raten gezahlt werden sollen – dann darf die Sicherheit, die der Bauherr erbringen soll, nicht höher als die nächste Rate oder 20 % des Gesamtpreises sein.
Die letzte Vorschrift des Kapitels über den Verbraucher- bauvertrag – § 650 n BGB – befasst sich mit Bauplänen und ähnlichen Unterlagen. Darüber gab es früher keine gesetzlichen Regelungen. Jetzt ist der Unternehmer verpflichtet, rechtzeitig vor Baubeginn die Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher-Bauherrn herauszugeben, die dieser gegenüber der Baubehörde braucht, um nachzuweisen, dass sein Bau entsprechend den einschlägigen Vorschriften errichtet werden soll. Spätestens dann, wenn das Haus fertig ist, muss die Baufirma dann auch die Unterlagen erstellen und herausgeben, mit denen der Baubehörde nachgewiesen werden kann, dass auch tatsächlich vorschriftsgemäß gebaut worden ist. Abs. 3 regelt schließlich, dass die genannten Vorschriften auch dann anzuwenden sind, wenn von anderer Seite, etwa einer Bank, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt werden, allerdings nur dann, „wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten“ – diese Einschränkung ist in erster Linie dazu gedacht, die Einhaltung von Energiestandards nachzuweisen, wenn Fördermittel von der KfW beantragt werden.
Was das neue Bauvertragsrecht sonst noch gebracht hat, finden Sie
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