Page 68 - DieHausundGartenWELT 19
P. 68

 Sicher zum Ziel durch Spezialisierung.
                 IHR ANSPRECHPARTNER
Hartmut Reclam
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Spezialisierung
• Bau- und Architektenrecht • Immobilienrecht
• WEG- und Mietrecht
KONTAKT
Jungfernstieg 43
20354 Hamburg
Telefon +49 (40) 524 77 68 30
www.ra-reclam.de
 SERIE TEIL 19
IHR GUTES RECHT..
 Rechtsanwalt Hartmut Reclam
Bereits 4 Folgen dieser Reihe haben sich mit dem seit Anfang 2018 geltenden, neuen Bauvertragsrecht beschäftigt, und zwar speziell unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes und dem dafür geschaffenen Kapitel über den „Verbraucherbauvertrag“, zu findeninden§§650i-650nBGB. Davon sind heute die beiden letzten Vorschriften kurz zu besprechen.
§ 650 m BGB betrifft das liebe Geld und schreibt im ersten Absatz vor, dass Abschlagszahlungen nur bis zum Gesamtbetrag von 90 % des vereinbarten Preises (das Gesetz sagt dazu etwas umständlich „Gesamtvergütung“) vom Bauunternehmer verlangt werden dürfen. Die Vorschrift verweist auf § 632 a BGB – dort finden sich weitere Regelungen wie diejenige, dass bei Mängeln ein angemessener Teil einer Abschlagsrechnung einbehalten werden darf und dass Abschläge überhaupt nur für schon erbrachte Bauleistungen verlangt werden dürfen; diese wiederum müssen durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, „die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss“ (§ 632 a Abs. 1 S. 5 BGB). Allerdings können im Bauvertrag andere Raten festgelegt werden, so dass es sich auch aus diesem Grund empfiehlt, diesen Vertrag rechtskundig überprüfen zu lassen, und zwar natürlich vor der Unterzeichnung!
Nach § 650 m Abs. 2 S. 1 BGB muss dem Verbraucher „bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung“ geleistet werden.
Damit soll dem Risiko vorgebeugt werden, dass die Baufirma das Haus nicht fertigbaut und andere Firmen beauftragt werden müssen, was oft mit Mehrkosten einhergeht. Dann sind 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises allerdings nicht viel, und zwar erst recht dann nicht, wenn die schon gezahlten Abschläge höher sind als der Wert der erbrachten Bauleistungen – auch diese Falle kann man umgehen, wenn man sie vor Vertragsschluss berücksichtigt.
    68
 Anzeige PR













































































   66   67   68   69   70