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    Wenn nun der Fall eintritt, dass Bauleistungen, für die ein Pauschalpreis vereinbart worden ist, nicht vollendet werden, kommt es häufig zum Streit darüber, wie viel der Bauherr noch zu bezahlen oder auch, wenn er nämlich schon An- zahlungen geleistet hat, zurück zu bekommen hat.
In einem solchen Fall bildet der vereinbarte Pauschalpreis die Berechnungs-Grundlage – es muss dann festgestellt werden, welchen Wert die erbrachten Teilleistungen haben, was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass der Unternehmer offenlegen muss, wie er den Pauschalpreis
..IHR GUTES RECHT
kalkuliert hat. Diese Kalkulation muss in sich stimmig sein und am Ende den Pauschalpreis ergeben – nur dann kann sie als Abrechnungs-Grundlage herangezogen werden. Sie lässt es dann nämlich zu, den für diesen Vertrag anzunehmenden Wert der erbrachten Teilleistungen gegenüber dem Wert der noch ausstehenden Leistungen abzugrenzen; es lässt sich also (mit dem Beispiel aus dem letzten Heft) feststellen, wie hoch der Wert der Bodenplatte anzusetzen ist, wenn das gesamte Einfamilienhaus im vereinbarten Leistungsumfang 300.000,00 € kosten sollte.
Grundsätzlich spielt es also keine Rolle, was die Bodenplatte bei einer anderen Firma gekostet hätte. Eine Ausnahme schreibt § 357d BGB allerdings für den Fall vor, dass die vereinbarte Vergütung „unverhältnismäßig hoch“ sein sollte – dann ist der Wertersatz nur „auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen“. Hier zeigt sich die Zielsetzung der Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag: sie sollen den Verbraucher davor schützen, dass er beim Abschluss von Verträgen nur deshalb benachteiligt wird, weil er von der Materie, um die es geht, nichts oder zumindest nicht genug versteht. Deshalb gibt es auch keine umgekehrte Ausnahme-Vorschrift zu Gunsten des Unternehmers – wenn er sich verkalkuliert hat, die vereinbarte Vergütung also unverhältnismäßig niedrig sein sollte, darf er nicht den Preis einer Teilleistung auf der Grundlage des Marktwertes berechnen; er bleibt vielmehr an seine Kalkulation gebunden.
Um die restlichen Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag geht es dann
... im nächsten Heft!
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