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 Sicher zum Ziel durch Spezialisierung.
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Hartmut Reclam
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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 SERIE TEIL 18
IHR GUTES RECHT..
 Rechtsanwalt Hartmut Reclam
Das letzte Heft schloss mit der Frage, wie abzurechnen ist, wenn ein Verbraucherbauver- trag mit einem Pauschalpreis widerrufen wird, wenn für das Haus nur Teilleistungen er- bracht worden sind.
Das ist allerdings kein speziel- les Problem, das nur Verbrau- cherbauverträge, die vorzei- tig beendet wurden, betrifft,
denn auch vor dem neuen Bauvertragsrecht (gültig für Verträge ab dem 01.01.2018) gab es schon Streit um die Abrechnung von halbfertigen Bauten, für die nur ein Pauschalpreis vereinbart war.
Als „Pauschalpreis“ versteht man einen Preis für eine bestimmte Leistung, die eigentlich aus vielen Einzelteilen besteht, deren Wert aber nicht einzeln ausgewiesen wird. Das ist vorteilhaft für die Abrechnung, weil der Unternehmer nicht im einzelnen nachweisen muss, welche Einzel-Leistungen er erbracht hat; gleichzeitig liegt darin aber auch ein Nachteil, weil ein Preisvergleich erschwert wird und gleichzeitig für beide Vertragspart- ner das Risiko besteht, dass der Preis zu hoch (Risiko des Bauherren) oder zu niedrig (Risiko des Unternehmers) vereinbart wurde.
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