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       ..IHR GUTES RECHT
In § 650 l BGB steht allerdings nur, dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat und dass der Unternehmer ihn darüber belehren muss – alles weitere findet sich an anderer Stelle.
In erster Linie ist das der § 355 BGB, der allgemeine Regeln für den Widerruf von Verbraucherverträgen enthält. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• durch den fristgerechten Widerruf wird ein zuvor wirksam geschlossener Vertrag aufgehoben,
• der Verbraucher muss seine Absicht, den Vertrag zu widerrufen, eindeutig erklären,
• er muss sie allerdings nicht begründen,
• um die Frist zu wahren, muss er seinen Widerruf rechtzeitig, d.h. innerhalb der Frist, absenden (was er später auch beweisen können muss), und
• die Frist beträgt 14 Tage.
Weiter ist dann § 356 e BGB wichtig, der nämlich festlegt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt hat; hat er das korrekt getan, beginnt sie mit dem Vertragsschluss, also in dem Moment, in dem beide Seiten den Vertrag unterschrieben haben. Schließlich findet sich dort auch noch, dass das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss erlischt.
Als letzte Vorschrift ist auf § 357 d BGB hinzuweisen, der festlegt, was passiert, wenn ein Verbraucherbauvertrag widerrufen wird, nachdem der Unternehmer schon Bauleistungen erbracht hat. Da diese in den meisten Fällen nicht einfach „zurückgegeben“ werden können – schließlich kann die Baufirma die schon geschüttete Bodenplatte nicht wieder mitnehmen -, ist dafür Wertersatz zu leisten, was nichts anderes bedeutet, als dass der Bauherr den im Vertrag festgelegten Preis zu zahlen hat. Das wird allerdings dann schwierig, wenn keine Einzelpreise festgelegt sind, sondern nur ein Pauschalpreis für das fertige Haus vereinbart ist – dieses Problem kann hier aber nicht mehr erörtert werden. Vielmehr muss ich – wie üblich – verweisen ...
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