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Hartmut Reclam
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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SERIE TEIL 17
IHR GUTES RECHT..
 Rechtsanwalt Hartmut Reclam
In dieser Folge geht es weiter- hin um die Vorteile, die das neue Bauvertragsrecht seit dem 01.01.2018 dem Ver- braucher bietet, wenn er einen sogenannten „Verbraucherbau- vertrag“ abgeschlossen hat, also einen Vertrag, durch den „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu er- heblichen Umbaumaßnahmen
an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“ (§ 650 i BGB). Bereits erwähnt hatte ich die Textform und die Bau- beschreibung, die das neue Gesetz vorschreiben (s. Heft 16) – sie sollen die Bauleistungen konkret und beweisbar festlegen, damit der Bauherr später nachprüfen kann, ob er für sein Geld das bekommen hat, was er bestellt hat.
Sollte diese Baubeschreibung allerdings doch nicht konkret genug sein – das Gesetz spricht von „unvollständig oder unklar“ -, dann ist durch Auslegung des Bauvertrages zu ermitteln, was der Unternehmer zu liefern und einzubauen hat. Dabei kommt es auf sämtliche vertragsbegleitenden Umstände an, insbesondere den Komfort- und Qualitäts- standard, wie er sich aus der übrigen Leistungsbeschreibung ergibt. Wenn dann immer noch Zweifel bestehen, gehen diese zu Lasten des Unternehmers (§ 650 k Abs. 2 BGB). Auch diese Vorschrift schützt den privaten Bauherrn, denn der Unternehmer hätte ja die Baubeschreibung so formulie- ren können, dass gar nicht erst Zweifel entstanden wären.
Ebenfalls neu ist das Widerrufsrecht, das § 650 l BGB dem Verbraucher einräumt – er kann sich also durch eine einfache Erklärung vom bereits unterschriebenen Vertrag wieder lösen. Eine Einschränkung besteht allerdings darin, dass das nicht für solche Verträge gilt, die von einem Notar beurkundet worden sind; hier geht man nämlich davon aus, dass sich der Auftraggeber genau überlegt, was er will, bevor er zum Notar geht, so dass er vor den teuren Folgen einer unbedachten Unterschrift nicht mehr durch ein Widerrufsrecht geschützt werden muss.
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