Page 26 - Die Haus und Garten WELT 16
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Hartmut Reclam
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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SERIE TEIL 16
IHR GUTES RECHT..
 Rechtsanwalt Hartmut Reclam
Das neue Bauvertragsrecht, das seit dem 01.01.2018 für Ver- träge gilt, die ab diesem Tag abgeschlossen worden sind, enthält eine Reihe von ver- braucherschützenden Rechts- vorschriften, die in dieser Aus- gabe vorgestellt werden sollen.
Worauf ich schon im 1. Beitrag dieser Reihe (Heft 1/2011) hingewiesen habe, dass näm-
lich Bauverträge möglichst schriftlich festgehalten werden sollen, findet sich jetzt im Gesetz: § 650 i Abs. 2 BGB schreibt vor, dass der Verbraucherbauvertrag der Textform bedarf. Was die Textform ist, definiert wiederum § 126 b BGB: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt und die auf einem dauerhaften Datenträger abgespeichert ist. Damit unterscheidet die Textform sich von der Schriftform, unter der § 126 BGB eine Urkunde versteht, die eigenhändig unterschrieben werden muss, bei Verträgen natürlich von beiden Parteien.
Die gesetzliche Anforderung der Textform bleibt damit hinter der Schriftform etwas zurück, entspricht andererseits aber den heutigen Gegebenheiten wie Telefax, E-Mail usw.; optimal bleibt nach wie vor ein Vertrag in Schriftform mit 2 übereinstimmenden Exemplaren, die beide von den Vertragsparteien unterzeichnet sind, so dass jede Seite ein Exemplar für sich behält. Dieses Original sollte man übrigens einmal kopieren und sorgfältig wegschließen. Die Kopie bildet dann die Grundlage der Bauakte und kann z.B. durch handschriftliche Notizen ergänzt werden; es ist auch nicht weiter schlimm, wenn mal eine Tasse Kaffee darüber geschüttet wird.
Die nächste Schutzvorschrift für Verbraucher enthält § 650 j BGB: danach hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen, in der die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen sind. Das gilt allerdings nicht, wenn die wesentlichen Planungsvorgaben vom Verbraucher selbst stammen oder einem von ihm Beauftragten, also etwa seinem Architekten.
Die Einzelheiten der Baubeschreibung sind in Art. 249 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) festgelegt und reichen von der allgemeinen Beschreibung des herzustellenden Gebäudes bis zu Einzelheiten wie den Sanitärobjekten, Armaturen und Außenanlagen; natürlich umfassen sie auch Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte.
Damit soll gewährleistet sein, dass vor Vertragsschluss möglichst in allen Einzelheiten festgelegt wird, was der Unternehmer zu liefern hat, damit es darüber später keinen Streit gibt. Um dies zu erreichen, schreibt
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